Musterschreiben A 13 Z für Alle - Aktualisierung 2022
Die GEW hat mit dem Rechtsgutachten des Herrn Prof. Dr. Ralf Brinktrine die Voraussetzungen geschaffen, um die Durchsetzung einer einheitlichen Einstufung nach A 13Z für Alle auf den Weg zu bringen. Nunmehr hat die Landesregierung ihren Plan zur Umsetzung von A13 erläutert. In fünf Schritten soll in die Besoldungsgruppe A13 überführt werden. Rückwirkend zum 1.November 2022 wird eine ruhegehaltsfähige Zulage von 115 Euro gezahlt. Die Auszahlung soll im Januar 2023 stattfinden. Jeweils zum 1. August, beginnend in 2023, erhöht sich diese Zulage jährlich um weitere 115 Euro, sodass ab dem 1.August 2026 alle grundständig ausgebildeten Lehrkräfte in die Besoldungsgruppe A13 überführt sein werden. Dies ist ein großer Erfolg der GEW.
Leider werden aber auch unter Berücksichtigung dieses gesetzgeberischen Plans unsere Forderungen nicht gänzlich erfüllt. Ein Stufenplan ist weder notwendig, noch entspricht er den rechtlichen Anforderungen entsprechend des Gutachtens von Prof. Brinktrine. Zudem wird die Studienratszulage ohne rechtliche Rechtfertigung weiterhin nicht gezahlt. Die von der GEW NRW geführten verwaltungsgerichtlichen Musterklageverfahren sind derzeit beim Oberverwaltungsgericht anhängig. Bereits Ende 2016 haben wir Musterschreiben zur Verfügung gestellt, mit denen die Ansprüche geltend gemacht werden können. Die Geltendmachung muss jedoch in jedem Jahr erneut erfolgen. Nach unserer Auffassung ist dies auch weiterhin notwendig. Daher haben wir die Musterschreiben für das Jahr 2022 aktualisiert. Mitglieder erhalten es nach dem Login unter www.gew-nrw.de mit dem Webcode 239776
Amtsangemessene Besoldung u. Versorgung - Musterwidersprüche 2022
Nachdem sich in den vergangenen Jahren verschiedene Gerichte, bis hin zum Bundesverfassungsgericht, mit der
Frage der Amtsangemessenheit der Besoldung beschäftigt haben, hatte zuletzt das Oberverwaltungsgericht
Münster unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Parameter festgestellt, dass
an der Verfassungsgemäßheit in NRW keine Zweifel bestehen. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht am
30.10.2018 entschieden, dass die Besoldung in einigen Fällen aus Niedersachsen zu niedrig bemessen war und
für das Land Berlin hat das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 - festgestellt,
dass die Richterbesoldung im Land Berlin in bestimmten Jahren insgesamt verfassungswidrig zu niedrig be-
messen war. In der Folge hat das Land NRW relativ umfassende und kleinteilige Anpassungen im Besoldungs-
system vorgenommen. Derzeit kann aber noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die bisherigen Maß-
nahmen des Gesetzgebers ausreichen, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine amtsangemessene
Alimentation in allen Fällen zu genügen. Nach den nunmehr vorliegenden Ergebnissen der gutachterlichen Über-
prüfung durch Prof. Brinktrine begegnet die Besoldung in NRW aber weiterhin zumindest verfassungsrechtlichen
Bedenken, sodass zur Sicherung etwaig bestehender Rechte unbedingt noch vor dem 31.12.2022 ein An-
trag/Widerspruch auf amtsangemessene Besoldung beim LBV gestellt werden sollte. Mitglieder erhalten das Musterschreiben nach dem Login unter www.gew-nrw.de mit dem Webcode 239775
DGB-Info für Beamt*innen - Widersprüche gegen Alimentation
Die DGB-Gewerkschaften empfehlen auch dieses Jahr wieder sowohl ihren aktiven Beamt*innen als auch ihren
Versorgungsempfänger*innen für das Jahr 2022 Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung bzw. Versorgung beim
Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) einzulegen bei gleichzeitiger Antragstellung auf amtsangemessene
Alimentation. Wichtig ist, dass der Widerspruch bis zum 31. Dezember 2022 beim LBV eingegangen ist. Bereits in
den vorangegangenen Jahren haben die DGB-Gewerkschaften ihren Mitgliedern zur Sicherung eventueller An-
sprüche aus Unteralimentation geraten, entsprechende Musterwidersprüche zur Verfügung gestellt und beharrlich
immer wieder den NRW-Gesetzgeber auf die Notwendigkeit einer Verbesserung der Besoldung hingewiesen. In der
Folge hat der NRW-Gesetzgeber zwar deutliche Verbesserungen an der Besoldung vorgenommen, Ein Erfolg der
gewerkschaftlichen Arbeit! Ein neueres Rechtsgutachten lässt an der Verfassungsgemäßheit noch zweifeln. Daher
raten wir - vorsorglich - zu Erhebung eines Widerspruchs noch in diesem Jahr. Wir - die GEW NRW - stellen unseren
GEW-Mitgliedern wie in den letzten Jahren dafür Musterwidersprüche zur Verfügung. Mitglieder erhalten es nach dem Login unter www.gew-nrw.de mit dem Webcode 239777