Schulgesetz "to go"

Die Klassiker des "Wo steht das nochmal?!?"

Gerd Altmann/pixabay.com

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In unserer Zusammenstellung ist zuerst immer der offizielle Name aufgeführt, dann ggfs. die Abkürzung, dann die Nummer in der  "BASS" (Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW), also dem bunten telefonbuchdicken Schinken, der immer bei der Schulleitung herumliegt.
Weil mittlerweile fast alles in der Online-BASS zu finden ist, haben wir alles dahin verlinkt.

In einem sehr kurzen Kommentar haben wir aufgeführt, warum die Rechtsvorschrift für wen interessant sein könnte.

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG - BASS 1-1)

Warum für wen interessant?
- alles "Grundsätzliche"
- Aufgaben der Lehrkräfte (§ 57) und des (sozial)pädagogischen Personals (§ 58)
- Aufgaben der Schulleitung (§§ 59 und 60)
- Mitwirkungsgremien (Grundsätze/Verfahren/Wahlen in §§ 62/63/64)
- Aufgaben der Schulkonferenz (§ 65)
- Aufgaben der Lehrerkonferenz (§ 68)
- Aufgaben des Lehrerrats (§ 69)

 

Aus aktuellen Anlass
Verordnung zum Distanzunterricht (2. VO zur befr. Änderung der Ausbildungs-/Prüfungsordnungen gem. § 52 SchulG - BASS 12-05 Nr. 10)
mit
Runderlass zum Distanzunterricht (AZ 221-2.02.02.02-156808/2020 - BASS?)

Warum für wen interessant?
- Wenn pandemiebedingt Distanzunterricht nötig wird, gibt es eine Reihe von Besonderheiten zu beachten!

- der GEW ist dieser Hinweis aus dem Runderlass (s. Punkt 9) besonders wichtig: "Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im Hinblick auf die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler wie der der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte gleichwertig."

 

Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG - BASS 11-11 Nr. 1.1)
mit
Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (AVO-Richtlinien 2020/2021 - AVO-RL)

Warum für wen interessant?
- Alles, mit Stunden/Zahlen etc.
- Wie viele für welche Klassenstufe?
- Wie viele für welche Lehrkräfte bzw. in welcher Schulform?
- Wie viel Entlastung durch Altersermäßigung?
- Wie viel Entlastung durch Ermäßigung für Schwerbehinderung?
- Wie viel "Entlastungstopf" der Lehrerkonferenz?
- Vorgriffstunden, Leitungszeit, Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenbildung, Mehrbedarfe...

 

Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO - BASS 21-02 Nr. 4)
Warum für wen interessant?
- alles "Grundsätzliche"
- Aufgaben der Lehrkräfte (§§ 5-19)
- Aufgaben der Schulleitung (§§ 20-32)
- Mitwirkungsgremien (Grundsätze/Verfahren/Wahlen in §§ 62/63/64)
- Aufgaben der Schulkonferenz (§ 65)
- Aufgaben der Lehrerkonferenz (§ 68)
- Aufgaben des Lehrerrats (§ 69)

 

Dann noch drei "Klassiker", die oft nachgefragt bzw. gesucht werden:

Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen, Runderlass des MSW v. 05.05.2015 (o. - BASS 12-63 Nr. 3)

Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchulG - Aufsicht -, Runderlass des MSW v. 18.07.2005 (o. - BASS 12-08 Nr. 1)

Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen, Runderlass des MSW v. 29.05.2015 (o. - BASS 12-52 Nr. 1)