Teilzeit und Dienstpflichten

Die GEW Duisburg rät:

Was für Arten von Teilzeit kann ich nutzen? Welche Auswirkungen hat Teilzeit auf meine Dienstpflichten? Welche gesetzlichen Grundlagen gilt es zu beachten?
Teilzeit und Dienstpflichten

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Viele Kolleg*innen arbeiten in Teilzeit. Die Gründe sind Vielfältig. Neben mehr Zeit für die Familie aufbringen zu können, ist es auch mitunter die ausufernde Arbeitszeit bei einer vollen Stelle mit einer Menge Korrekturen und Dienstpflichten. Wir informieren kurz und bündig über die Arten und die Auswirkungen von Teilzeit.

Arten der Teilzeitbeschäftigung:

  • Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen  Arbeitszeit § 63 Landesbeamtengesetz (LBG)
  • Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen bis zur Hälfte der regelmäßigen  Arbeitszeit (§ 66 LBG)
  • Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit( § 64 LBG), nur möglich während der Elternzeit oder einer Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen (§ 64 LBG)
  • Teilzeit im Blockmodell (§ 65 LBG)
  • Altersteilzeit (§ 66 LBG)

Wichtig: Nach Antragstellung von Teilzeit im Blockmodell oder Altersteilzeit ist es nur in außerordentlichen Härtefällen  möglich davon zurückzutreten.

Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung:

  • Teilzeit bedeutet die bewusste Reduzierung der Arbeitszeit einhergehend mit entsprechend reduzierter Besoldung. Daher ist die Dienstleistung nur entsprechend der Teilzeitquote zu erbringen. Dies betrifft insbesondere die Anzahl der Springstunden, der Vertretungsstunden, der Aufsichten, der Sprechtage, der Sprechstunden und der Veranstaltungen im Rahmen des Schulprogramms.
  • Auch die Übertragung von Funktionstätigkeiten kann nur nach dem jeweiligen Teilzeitquotienten erfolgen oder es muss ein anderweitiger zeitlicher Ausgleich durch geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen. (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juli 2015 – Az. 2 C 16/14)
  • Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht negativ auf das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung auswirken (§ 13 Abs. 4 LGG).

Die Schulleitung und die Ansprechpartnerin für Gleichstellung sollen darauf achten, dass an den Schulen in den Lehrerkonferenzen Teilzeitvereinbarungen getroffen werden unter Beachtung der folgenden gesetzlichen Bestimmungen.

  • § 69 LBG (Benachteiligungsverbot für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte),
  • § 17 Allgemeine Dienstordnung (ADO), Umfang der Dienstpflichten teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte,die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG), insbesondere des § 13 LGG zu Arbeitszeit und Teilzeit) sowie
  • die Vorgaben des Frauenförderplans (Verpflichtung der Schulen, den Einsatz Teilzeitbeschäftigter verlässlich und angemessen zu regeln, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erleichtern. Das bedeutet z. B., dass kurzfristig anberaumte dienstliche Termine von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften nicht immer wahrgenommen werden können.)

Arbeitszeit bei Teilzeit im Blockmodell und bei Altersteilzeit: Die Anzahl der Stunden für Altersermäßigung und Schwerbehinderung richten sich nach den tatsächlichen Pflichtstunden in einem Schuljahr.