Neuigkeiten 18.03.2021

Betreuung der Schnelltests durch Lehrkräfte

Handlungsmöglichkeiten vor Ort

Bei den Selbsttests für Schüler*innen an weiterführenden Schulen verlagert das MSB erneut die Verantwortung auf die Schulen. Was kann man tun?

Min.

An den Schulen soll durch die Lehrkräfte die Selbsttestung der Schüler*innen beaufsichtigt und betreut werden. Als GEW Duisburg sehen wir einige Probleme in der Umsetzung und auch gesundheitliche Gefahren für die Beschäftigten und die Schüler*innen.

  • Die Kolleg*innen sind medizinisch nicht vorgebildet, sie können bei möglichen Notfällen (z.B. bei unsachgemäßem Einführen des Teststabs) nicht unbedingt helfen.
  • Die Kolleg*innen haben keine ausreichende Schutzausrüstung, um in einem Raum zusammengefasste, positiv getestete Schüler*innen zu beaufsichtigen.
  • Während der Testung werden große Mengen an Aerosolen freigesetzt, wenn die Masken abgenommen werden. Eine Ansteckung untereinander kann nicht vermieden werden.
  • In der Klassensituation kann der Datenschutz bei einem positiven Ergebnis nicht eingehalten werden.
  • In hochproblematischen Klassen Selbsttests durchführen zu lassen, kann dazu führen, dass eine Manipulation der Testkits vorgenommen wird.
  • Störungen (schubsen, anrempeln) während der Testungen könnten stattfinden.
  • Eine Zweckentfremdung der entsorgten Testkits ist nicht auszuschließen.
  • Das Recht der Kinder auf eine Privatsphäre ist dadurch nicht gegeben,
  • Die psychische Stigmatisierung von Schüler*innen kann bei einem positiven Testergebnis nicht ausgeschlossen werden
  • Das Handling der Testung werden manche Schüler*innen nicht beherrschen.
  • Die Entsorgungskette ist hygienisch nur sehr zweifelhaft korrekt einzuhalten.
  • Was machen die Lehrkräfte, wenn der/die positiv getestete Schüler*in am nächsten Morgen wieder im Klassenraum steht?
  • Manche Schüler*innen werden möglicherweise von ihren Eltern nicht abgeholt werden, obwohl sie positiv getestet wurden.
  • Wie geht man mit Schüler*innen um, die nicht getestet werden wollen/vonseiten der Eltern nicht dürfen?

In der Schulmail vom 15.03.2021 "Informationen zum Einsatz von Selbsttests für Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen" betont das MSB, dass grundsätzlich die Schulen nach ihren Gegebenheiten über Zeitpunkt und Organisation der Testungen entscheiden. Somit verbleibt nach der Anlieferung der Tests eine Vorlaufzeit zur Planung und Vorbereitung der Selbsttestungen. Es muss nur sichergestellt werden, dass vor Beginn der Osterferien eine Testung durchgeführt wird. Die Testungen finden in den Klassen oder Kursräumen an den von der Schulleitung festzulegenden Tagen grundsätzlich zu Beginn des Unterrichtes mit den im Präsenzunterricht anwesenden Schülerinnen und Schülern statt. Lehrkräfte beaufsichtigen die Durchführung der Selbsttests.

Was tun?

Sprecht mit der Schulleitung, dem Lehrerrat und dem Kollegium, wie die Testung vorbereitet und beaufsichtigt werden kann, damit die genannten Risiken für alle Beteiligten möglichst gering bleiben. Sollten keine befriedigenden Antworten bzw. Lösungsmöglichkeiten erzielt werden, so können die Bedenken auch in schriftlicher Form gegenüber der Schulleitung erklärt und um Abhilfe gebeten werden. Das wäre dann eine Gefährdungsanzeige (Überlastungsanzeige). Die Schulleitung ist verantwortlich für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Kolleg*innen. Kann sie die Gefährdungen nicht abstellen, so muss sie die Bezirksregierung einschalten. Einen Vordruck für eine Überlastungsanzeige gibt es unter dem nachfolgenden Link: Überlastungsanzeige

Eine weitere Möglichkeit ist zu remonstrieren, um den Dienstherrn auf seine Fürsorgepflicht aufmerksam zu machen. Als Beamte sind wir verpflichtet, Dienstanweisungen auszuführen, mit einer Remonstration machen wir jedoch darauf aufmerksam, dass wir dies nur unter Protest und mit großen Bedenken machen werden. Der Dienstherr ist dann verpflichtet, auf die Remonstration zu antworten. Ob die Remonstration formal durch die Bezirksregierung anerkannt wird und aufschiebende Wirkung entfaltet, können wir nicht beurteilen. Zuletzt verwies die Dienststelle darauf, dass gegen einen Erlass nicht remonstriert werden könne. Aber gegen die Art der Durchführung ist eine Remonstration unserer Ansicht nach möglich. Alle Bedenken sollte man der Remonstration beifügen. Unter folgendem Link findet man einen Leitfaden zum Remonstrationsrecht und zur Vorgehensweise: Remonstration

Wir stellen zudem ein Musterschreiben zur Verfügung, mit dem man seine rechtlichen Bedenken in Form einer Remonstration gegen diese Anordnung geltend machen kann.  Das Musterschreiben kann auch mit eigenen weiteren Hinweisen ergänzt werden.

Die rechtlichen Bedenken müssen zunächst schriftlich gegenüber der Schulleitung angebracht werden. Sollte diese die Anordnung nicht aufheben (können), so muss die Bezirksregierung die endgültige Entscheidung treffen, ob die Anordnung aufrecht erhalten wird. Normalerweise hat die Remonstration einen aufschiebenden Charakter. Aber wegen der Pflicht zur Beaufsichtigung der Schüler*innen muss beachtet werden, dass gem. § 36 Abs. 3 BeamtStG bei Gefahr im Verzug die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt werden kann. Wegen der damit möglichen disziplinarischen Konsequenzen kann daher nicht geraten werden, die Ausführung zu verweigern.

Wir sagen, Testungen sind nicht Aufgabe der Lehrkräfte, sie sind für Unterricht zuständig, um, wie Ministerin Gebauer ständig betont, Bildungsgerechtigkeit herzustellen!

Die GEW NRW hat eine allgemeine Stellungnahme gegenüber dem MSB veröffentlicht.

Grundsätzlich gilt für uns als GEW: Aussetzung des Präsenzunterrichts aufgrund der steigenden Infektionszahlen und der nicht ausreichend vorhandenen Schutzmaßnahmen (Masken, Tests, Impfungen).