Aktuelle Verhaltensvorschriften zum Infektionsschutz

GEW-Fraktion im BPR D für GE, SK … informiert

Antworten zu den Themen: 60. Lebensjahr vollendet, Vorerkrankung, Schwangerschaft, pflegebedürftige Angehörige, Lehrerkonferenzen, mündliche Prüfungen, Rückabwicklung Sabbatjahr, Schichtbetrieb ...
Aktuelle Verhaltensvorschriften zum Infektionsschutz

Wir leben und arbeiten in bewegten Zeiten. Die Pandemie hat viele Auswirkungen auf unseren schulischen Alltag und den Überblick zu behalten, ist nicht einfach. Die GEW-Fraktion im Bezirkspersonalrat Gesamtschule, Gemeinschaftsschule, Sekundarschule und PRIMUS-Schule im Regierungsbezirk Düsseldorf haben eine Information zusammengestellt, die wir hier dokumentieren. Stand ist der 14.05.2020.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die derzeitige Situation lastet auf allen, die in Schule arbeiten. Die Informationen der Landesregierung, die in Form von Schulmails versandt werden, verunsichern viele Kolleg*innen und werfen oft viele Fragen auf.

Viele in Schule Beschäftigte empfinden diesen Umgang mit Ihnen sowie mit Schüler*innen und Eltern als wenig wertschätzend. Die Regelungen sind oft unklar und in der Kürze der Zeit kaum umsetzbar. Deshalb fassen wir die wichtigsten Informationen der vergangenen Wochen zusammen.

  1. Kolleg*innen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind weder im Präsenzunterricht, noch in der Beaufsichtigung oder Notbetreuung einzusetzen. Wollen Kolleg*innen dennoch diese Präsenzen wahrnehmen, bedarf es einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Schulleitung. Die GEW rät davon ab, diese Möglichkeit wahrzunehmen.
  2. Lehrkräfte mit Vorerkrankungen dürfen nicht im Präsenzunterricht/Aufsichten eingesetzt werden (vgl. SchulMail Nr. 15). Hier gilt: Der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe muss durch eine schriftliche Erklärung der Lehrkraft gegenüber der Schulleitung erfolgen. Die Art der Vorerkrankung darf aus Datenschutzgründen nicht angegeben werden.
  3. Schwangere Lehrerinnen dürfen nicht arbeiten. Hier besteht ein Beschäftigungsverbot für Präsenzunterricht und Aufsichten. Ein Einsatz über digitale Medien ohne unmittelbaren Kontakt zu den Schüler*innen ist zulässig (Ergänzung der SchulMail Nr. 15 vom 27. April 2020).
  4. olleg*innen, die pflegebedürftige Angehörige im häuslichen Umfeld betreuen, dürfen ebenfalls nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden. Auch hier muss die Schulleitung schriftlich, ohne Nennung der Erkrankung, informiert werden. Wichtig ist hier der Begriff der „Pflegebedürftigkeit“. Pflegebedürftig sind Angehörige, denen auf Grund einer Pflegebegutachtung ein Pflegegrad zuerkannt worden ist.
  5. Für Schwerbehinderte gelten keine weiteren Ausnahmen.

Ein Lernen auf Distanz und die Teilnahme an notwendigen Konferenzen und Dienstbesprechungen ist unter Beachtung der Hygieneregelungen für alle zulässig.

Große Lehrerkonferenzen sollen ausgesetzt werden. Stattfinden sollen lediglich Besprechungen, die für die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs zwingend erforderlich sind und nicht durch Telefon- oder Videokonferenzen ersetzt werden können (vgl. 15. SchulMail und FAQ des MSB).

Für alle oben genannten Lehrkräfte ist die Teilnahme am Verfahren zur Abnahme mündlicher Prüfungen verpflichtend. Dabei ist auf die besondere Situation dieser Personen Rücksicht zu nehmen (Erlass des MSB vom 11.05.2020).

Alle genannten Regelungen werden durch die Corona-Betreuungsverordnung fortlaufend aktualisiert und gelten derzeit bis einschließlich dem 24.05.2020 (siehe MAGS).

Die beschriebenen Dienstpflichten bestehen, wenn die Hygienevoraussetzungen erfüllt sind (vgl. SchulMail Nr. 15). Verantwortlich für den Arbeits-und Gesundheitsschutz ist laut Schulgesetz die Schulleitung. Die Schulleitungen sind nach den Rundverfügungen der Bezirksregierungen vom 21.04.2020 verpflichtet, die Schulträger auf Verstöße gegen Hygienevorschriften hinzuweisen und die Abstellung zu verlangen. Bei Nichteinigung muss die zuständige Bezirksregierung eingeschaltet werden.

Sollte die Schulleitung den vorgetragenen Bedenken der Kolleg*innen bezüglich der Einhaltung der Hygienevorschriften nicht nachkommen oder nicht nachkommen können, besteht die Möglichkeit der Remonstration (§36 Abs.2 BeamtStG und §3Abs. 2 ADO). Dies gilt sowohl für Beamte also auch für Tarifbeschäftigte.

Kolleg*innen, die einen Antrag auf eine Freistellung im Blockmodell (Sabbatjahr) gestellt haben, müssen diese Freistellung antreten. Für das MSB ist die Corona-Krise kein „Störfall“. Der Hauptpersonalrat (HPR) ist anderer Meinung und setzt sich zur Zeit mit dem MSB darüber auseinander. Wer die Rückabwicklung eines Teilzeit-im-Block-Modell-Vertrages wegen der Corona-Krise als notwendig betrachtet, sollte vorsorglich einen Antrag bei der zuständigen Personalsachbearbeiter*in stellen. Sollten die Verhandlungen des HPR mit dem MSB erfolgreich sein, wird eine Anerkennung der Corona-Krise als Störfall ermöglicht.

Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 5 – 9 sowie EF und Q1 hat schon begonnen bzw. beginnt sukzessive ab dem 26. Mai 2020 im Rahmen der vorhandenen personellen und räumlichen Kapazitäten. Auf Klassenarbeiten soll verzichtet werden.

Hierzu schreibt das MSB in der SchulMail Nr. 20 vor:

  • kein Schichtbetrieb: nur eine Lerngruppe pro Raum pro Tag (Laut Erlass vom 12. Mai 2020 „Unterricht in der SII“ ist eingeschränkter Schichtbetrieb in der Oberstufe unabdingbar.)
  • nur Halbtagsunterricht in einem verbindlichen Plan
  • feste Lerngruppen ohne jede Differenzierung

Die von der Schule festgelegten beweglichen Feiertage haben Bestand (Ausnahme: 22. Mai 2020 die Abiturprüfungen in Mathematik).

Gerade in solch schwierigen Zeiten erscheint eine wertschätzende und transparente Kommunikation aller betreffenden Parteien auf Augenhöhe zwingend erforderlich.

Wir hoffen, das wird an Eurer Schule eingelöst.

Bleibt gesund!

Eure GEW-Kollegen vom Personalrat

Quellen: (https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html; FAQ "Lehrkräfte – Arbeitsschutz und Dienstpflicht")