Angleichungszulage - Ausschlussfrist verpasst?

Anspruch geltend machen - Musterverfahren

Sie haben die Ausschlussfrist für die Angleichungszulage verpasst? Die GEW NRW führt Musterklageverfahren, um eine spätere Beantragung der Angleichungszulage zu erreichen. Was Sie tun müssen, lesen Sie hier.
Angleichungszulage - Ausschlussfrist verpasst?

Foto: pixabay

Mit dem Tarifabschluss 2015 wurde eine Angleichungszulage in Höhe von 30 Euro brutto monatlich für tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die unterhalb der Ent-geltgruppe (EG) 12 eingruppiert sind, eingeführt. Diese Zulage sollte mittelfristig zur Erreichung der Paralleltabelle (Höhergruppierung von EG 9 nach EG 10, von EG 10 nach EG 11 usw.) führen. Diese Zulage ist mit dem aktuellen Tarifabschluss vom 2. März 2019 auf 105 Euro brutto monatlich erhöht worden – ein Erfolg der GEW! Allerdings gilt sie bisher nur für Lehrkräfte, die ihren Antrag rechtzeitig bis zum 31. Juli 2017 gestellt hatten.

Ausschlussfrist verpasst – GEW führt Musterklageverfahren

Die GEW hat zu Beginn des Jahres 2018 einen Brief an den Arbeitgeberverband des Landes (AdL NRW) geschickt, in welchem erläutert wurde, dass es einige Leh-rer*innen gibt, die den Antrag nicht rechtzeitig bis zur Ausschlussfrist gestellt haben. Es wurde deshalb darum gebeten eine Fristverlängerung zu vollziehen. Der AdL NRW hat dies abgelehnt und auf den Tarifvertragspartner, die Tarifgemein-schaft deutscher Länder (TdL), verwiesen. Bisher konnte noch keine Fristverlänge-rung in den Tarifverhandlungen vereinbart werden. Die GEW NRW führt nun Musterklageverfahren, um eine spätere Beantragung der Angleichungszulage zu erreichen.

Was kann ich tun?

Falls die Musterverfahren zu unseren Gunsten entschieden werden sollten, und somit eine spätere Beantragung der Angleichungszulage berücksichtigt werden kann, ist es nötig, vorher einen Antrag auf die Zulage schriftlich beim Arbeitgeber zu stellen. Ein Musterantrag findet sich am Ende dieses Infos.

Die GEW bleibt dran!

Die GEW wird sich neben den tarifrechtlichen Auseinandersetzungen auch gericht-lich für die betroffenen Kolleg*innen einsetzen. Sobald es Neuigkeiten zu diesen Musterklagen gibt, wird die GEW informieren. Sollte es Rückfragen geben, sind GEW-Mitglieder auf der sicheren Seite und können sich an die GEW-Landesge-schäftsstelle wenden.