Deine Rechte bei einer Abordnung

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Die personelle Ausstattung der Schulen ist schlecht und daran wird sich trotz mancher Versprechungen im Landtagswahlkampf erst einmal nichts ändern. Diese Mangelverwaltung kann dazu führen, dass Schulbehörden gehäuft zum Mittel der Abordnung greifen - eine fast immer belastende Maßnahme für die Betroffenen. Wir möchten Sie deshalb auf Ihre Rechte aufmerksam machen.
Deine Rechte bei einer Abordnung

Foto: Neonbrand / unsplash

Rechtliche Grundlage

Abordnungen sind alle Maßnahmen, bei denen Lehrkräfte mit einer festgelegten Stundenzahl mindestens an einer weiteren Schule (Teilabordnung) oder ganz an einer anderen Schule (Vollabordnung) unterrichten. Eine Abordnung ist immer eine vorübergehende, zeitlich begrenzte Maßnahme von maximal einem Jahr. Die Stelle an der Stammschule bleibt erhalten und die Rückkehr geschieht automatisch nach Ende der Abordnung. Eine erneute Abordnung ist möglich.

Anhörung

Vor einer Abordnung ist die betroffene Lehrkraft schriftlich anzuhören. Die Gründe, die zur Auswahl für die Abordnung führen, sind darzulegen. Die Lehrerkonferenz sollte im Vorfeld einen Kriterienkatalog für die Auswahl erarbeiten. Die Ansprechpartnerin für Gleichstellung ist in den Prozess miteinzubeziehen. Wenn Sie mit der Abordnung nicht einverstanden sind, empfehlen wir Ihnen eine schriftliche Begründung der Ablehnung. Dabei sollten Sie vor allem persönliche Gründe in den Vordergrund stellen (z. B. gesundheitliche Belastung, Betreuungssituation von Kindern bzw. Angehörigen). Nehmen Sie nicht alles als gegeben hin. Lehrkräfte sind keine Verfügungsmasse, sondern Menschen in sehr unterschiedlichen persönlichen Situationen. Auch kann niemand gezwungen werden, seinen privaten PKW einzusetzen, um die Dienstorte im Rahmen der Unterrichtszeit zu erreichen.

Die Rechte des Personalrates

Abordnungen, die bis zu einem Schulhalbjahr andauern, unterliegen nicht der Mitbestimmung durch den Personalrat. Sobald die Abordnung über das Schulhalbjahr hin-ausgeht, kann ohne Zustimmung des Personalrates die Abordnung nicht erfolgen. Sie sollten sich auf jeden Fall beim zuständigen Personalrat melden, damit er Ihre Interessen vertreten kann. Die Weisung, den Dienst an der anderen Schule aufzunehmen, kann nur die Bezirksregierung bzw. bei Grundschulen das Schulamt erteilen. Das er-folgt in der Regel schriftlich, im Einzelfall auch mündlich. Die Schulleitung ist dazu nicht berechtigt, eine Abordnung auszusprechen.

Fahrkosten geltend machen

Wer an mehreren Standorten eingesetzt ist, hat ein Anrecht auf Fahrkostenerstattung.