Die GEW-Fraktionen im Bezirkspersonalrat Hauptschule sowie Gesamtschule, Gemeinschaftsschule, Sekundarschule und PRIMUS-Schule im Regierungsbezirk Düsseldorf haben eine Information zu den Neuregelungen zusammengestellt, die wir hier dokumentieren. Stand ist der 27.05.2020.
Am Freitag, dem 22. Mai 2020, hat das Schulministerium neue Regelungen für die Risikogruppen erlassen. Bis zum 02. Juni sind die alten Regelungen, die in der 15. Schulmail veröffentlicht wurden, verlängert worden. Ab dem 03. Juni (erster Schultag nach den Pfingstferien) gelten nun die neuen Bestimmungen.
Für wen gelten die neuen Regelungen?
Alle Regelungen aus dem Erlass vom 22. Mai gelten für alle Lehrkräfte sowie alle Fachkräfte und weiteren Landesbeschäftigten, die im Schulbereich eingesetzt werden, sowie auch für Seminarausbilder*innen und Lehramtsanwärter*innen.
Wann darf ich nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden?
Ab dem 03. Juni gilt keine pauschale Zuordnung zu einer Risikogruppe mehr, sondern eine individuelle vom behandelnden Arzt bescheinigte. Grundsätzlich sind damit alle Kolleg*innen wieder im Präsenzunterricht einzusetzen.
Es bedarf nun in jedem Einzelfall einer individuellen Risikobewertung (auch bei der Risikogruppe 60+) durch den/die behandelnde Ärzt*in. Hierbei muss durch ein ärztliches Attest bescheinigt werden, dass „aufgrund besonderer gesundheitlicher Risiken [im Falle einer Infektion] die Gefahr eines schweren Verlaufs von Covid-19 besteht.“ (Erlass des MSB vom 20.05.2020). Ein solches Attest, das keine weitere, genaue Diagnose enthalten muss, muss der Schulleitung vorgelegt werden. Nur mit einem solchen Attest ist eine Befreiung vom Präsenzunterricht sowie von Pausen oder Klausuraufsichten zulässig. Wer nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden will, sollte somit bis zum 03.06. zu seinem Arzt gehen und der Schule ein Attest einreichen. Alle weiteren dienstlichen Tätigkeiten müssen wie bisher auch weiter erledigt werden. Auch ist der Besuch des Dienstortes zur Vorbereitung des Präsenzunterrichts ab dem 03.06.20 nicht ausgeschlossen.
Was ist, wenn ich pflegebedürftige Angehörige habe?
Wenn Sie in häuslicher Gemeinschaft mit pflegebedürftigen Angehörigen leben, gilt die gleiche individuelle Regelung (ärztliches Attest), wenn die zu betreuende Person einen Pflegegrad aufweist und laut ärztlicher Bescheinigung ein erhöhtes Risiko auf einen schweren Verlauf einer Covid-19-Infektion besteht, dann werden Sie auch weiterhin nicht im Präsenzunterricht eingesetzt.
Was ist, wenn ich schwanger bin oder noch stille?
Schwangere und stillende Kolleginnen können grundsätzlich am Präsenzunterricht (inkl. Pausen- und Klausuraufsichten) teilnehmen. Auf eigenen Wunsch hin, sind sie aber auch ohne ärztliches Attest hiervon zu befreien. Es bedarf hier keiner gesonderten Begründung.
Was ist mit dem Einsatz bei mündlichen Prüfungen?
Weiterhin gilt, dass alle Kolleg*innen mündliche Prüfungen abnehmen müssen.
Davon entbindet auch das ärztliche Attest über das Bestehen eines erhöhten Risikos nicht. Die Hygienemaßnahmen müssen allerdings eingehalten werden.
Wie lange gelten diese Regelungen?
Die Regelungen gelten ab dem 03. Juni bis zum Beginn der Sommerferien, also dem 26. Juni. Sollten mündliche Prüfungen noch später stattfinden, gelten die Regelungen für diese auch über den 26. Juni hinaus.
Unsere GEW-Fraktion meint
Wir begrüßen sehr, dass nun Klarheit besteht in Bezug auf den weiteren Einsatz von Kolleg*innen in den Schulen. Doch wir wundern uns sehr, dass derartige Informationen zunächst über die Presse kommuniziert werden! Das sorgt bei den Betroffenen unnötig für Verunsicherung!
Bei Fragen, die sich im Einzelfall sicherlich stellen werden, wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihre GEW-Ansprechpartner*innen.