Die GEW informiert: Tarifvertrag (dbb-TdL) über die Eingruppierung und Entgeltordnung für tarifbeschäftigte Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) in Kraft getreten – Was bedeutet das für die Beschäftigten?
Das Schulministerium (und das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV)) informierten Ende August über ihre Anwendung des zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und dem dbb Beamtenbund geschlossenen Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung (TV EntgO-L), der am 1. August 2015 in Kraft getreten ist. Die GEW hat diesen Tarifvertrag nicht abgeschlossen und lehnt ihn aus guten Gründen ab, da er u.a. Verschlechterungen in der Eingruppierung für einige Lehrkräfte und anderes pädagogisches Personal an Schulen enthält. Daher gilt dieser Tarifvertrag unmittelbar nur für Mitglieder des dbb. Die TdL bzw. das Land NRW als Arbeitgeber wollen dennoch erreichen, dass der Vertrag auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gilt, die nicht im dbb (und seinen Mitgliedsverbänden VBE, lehrer nrw, VLW, VLBS, PhV) organisiert sind. Für Tarifbeschäftigte ergeben sich nun viele Fragen, die wir mithilfe der vorliegenden Hilfestellungen gerne beantworten wollen. Die GEW setzt sich weiter für eine bessere Bezahlung der tarifbeschäftigten Lehrkräfte ein.
Hilfestellungen für Tarifbeschäftigte
- Gilt der Tarifvertrag überhaupt für GEW-Mitglieder?
Nur einzelvertraglich und durch die Anwendung des Arbeitgebers auf Nicht -DBB-Mitglieder. - Bekunde ich tatsächlich durch eine Streikbeteiligung an Streiks der GEW, dass ich dem Tarifvertrag widerspreche?
Nein! Dies wäre ein Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit, also die Freiheit, zu streiken und sich in Gewerkschaften zu organisieren - Artikel 12 Grundgesetz! - Erhalte ich durch die Überleitung einen neuen Arbeitsvertrag?
Nein nicht automatisch; erst wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird – der nur Sinn macht, wenn frau/man etwas damit gewinnt. - Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus der Antragstellung?
Nach Antragstellung erhalten die Beschäftigten einen neuen Arbeitsvertrag. Es handelt sich dann um eine einzelvertragliche Bezugnahme in einem Arbeitsvertrag. Beschäftigte können dann immer noch an Arbeitskampfmaßnahmen der GEW um einen besseren Tarifvertrag mit teilnehmen. - Kann ich noch Höhergruppierungsansprüche geltend machen, die nach dem alten Eingruppierungserlass für mich gegolten hätten?
Müsste im Einzelfall geprüft werden; es könnte sein, dass es Fallgestaltungen gibt, die einen Anspruch auf die Höhergruppierung bzw. Beförderung ermöglichen. Dies müsste dann voraussichtlich über den Klageweg erstritten werden. - Bis wann kann ich einen Antrag auf Höhergruppierung bzw. auf Angleichungszulage stellen?
• Bis zum 31. Juli 2016 für Verbesserungen in der Eingruppierung, die sich aus dem Tarifvertrag ergeben könnten,
• Bis zum 31. Juli 2017 für die Zahlung der Zulage von 30 Euro für die Entgeltgruppen E 9, E 10,E 11 (Siehe hierzu: Tabelle Anspruch auf Angleichungszulage).
Bei den angegebenen Daten handelt es sich um die Ausschlussfristen zur Beantragung von Verbesserungen aus dem Tarifvertrag. Nach diesen Fristen werden Anträge nicht mehr angenommen. - Was passiert bei der Überleitung, erhalten die Beschäftigten eine andere Eingruppierung?
Das Land NRW leitet alle tarifbeschäftigten Lehrkräfte, unabhängig davon ob und wenn ja, welcher Gewerkschaft sie angehören, in den Tarifvertrag über. Der Besitzstand wird nach der Überleitung nur für die Dauer der unverändert auszuübend en Tätigkeit gewahrt. Besteht ein Anspruch auf Höhergruppierung, muss fristgerecht ein entsprechender Antrag gestellt werden. Die GEW vertritt die Auffassung, dass eine automatische Überleitung für alle Beschäftigten, die nicht dbb-Mitglied sind, nicht möglich ist. - Können befristet beschäftigte Lehrkräfte einen Antrag auf Höhergruppierung stellen, auch wenn ihr Vertrag vor dem Enddatum zur Antragsstellung (31.07.2016) endet?
Wenn der Tarifvertrag eine Höhergruppierung jetzt vorsieht, können sie auch – wie alle anderen – einen Antrag auf Überleitung stellen; bezogen auf die 30,- € kommt es darauf an, ob sie weiterbeschäftigt werden (über den 01.08.2016 hinaus). - Mögliche Höhergruppierung : Welche Punkte müssen bei der Entscheidung zur Höhergruppierung berücksichtigt werden?
Im konkreten Einzelfall beschränkt sich der Höhergruppierungsgewinn möglicherweise auf den Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 TV-L (derzeit 29,94 Euro bei Höhergruppierungen bis in Entgeltgruppe 8 und 59,84 Euro bei Höhergruppierungen in Entgeltgruppe 9 und höher). Bei Beschäftigten, die bisher einen Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Länder erhalten, kann (wegen Anrechnung des Unterschiedsbetrags zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich) der Höhergruppierungsgewinn auch geringer ausfallen und sich im Extremfall bis auf Null reduzieren. Auch die individuelle Endstufe würde verrechnet werden. Bei einem in Kürze bevorstehenden Stufenaufstieg in der jetzigen (niedrigeren) Entgeltgruppe kann eine Höhergruppierung wegen der nach einer Höhergruppierung grundsätzlich neu beginnenden Stufenlaufzeit (mit Ausnahme der sich in Stufe 1 befindlichen Fälle) trotz eines Höhergruppierungsgewinns zum Überleitungszeitpunkt bei einer Gesamtbetrachtung über mehrere Jahre hinweg für Beschäftigte auch von Nachteil sein. Dies kann auch zu einer Verringerung des Bemessungssatzes für die Jahressonderzahlung führen: Bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen E 1 bis E 8 beträgt die Jahressonderzahlung 95 v.H., bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen E 9 bis E 11 nur 80 v.H. - Welche Beratung durch die personalaktenführende Dienststelle steht den Beschäftigten zu?
Die Bezirksregierung muss den Beschäftigten Auskünfte geben über
• ihren Strukturausgleich (ggf.)
• möglicherweise anstehende Stufenaufstiege
• den Anspruch auf die Angleichungszulage von 30 Euro
• die möglicherweise veränderte Bemessungsgrundlage ihrer Jahressonderzahlung
Erst nach Einholung der Auskünfte, sollte sich Beschäftigte überlegen, ob sich eine Höhergruppierung für sie anbietet (siehe hierzu auch Frage 9). - Werden auch Schulsozialarbeiter*innen von dem Tarifvertrag erfasst?
Fachkräfte für Schulsozialarbeit werden nicht von dem Tarifvertrag erfasst. Für sie gilt die allgemeine Entgeltordnung des TV-L (Teil II Abschnitt 20.4 der Entgeltordnung zum TV-L). sie werden in die Entgeltgruppe 10 TV-L eingruppiert. - Kann ich einen Antrag auf Höhergruppierung oder Ungleichungszulage stellen, wenn ich in Altersteilzeit bin?
Ja, da man immer noch Beschäftigte/r ist. Hier ist evtl. auch eine Neuberechnung notwendig. - Können auch Beschäftigte, die bereits in der EG 13 eingruppiert sind, eine n Antrag auf Höhergruppierung nach dem TV EntgO-L stellen?
Nein. - Darf der Arbeitgeber erfragen, ob und wenn ja, welcher Gewerkschaft ich angehöre?
Nein, sagt bisher die Rechtsprechung