Neue Höchstaltersgrenze

Tipps für Verbeamtung

Wer aufgrund der alten Regelungen nicht verbeamtet wurde, aber nun möglicherweise eine Chance hat, sollte einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis stellen. Das könnte vor allem bei langjähriger Kinderbetreuung, die bisher nicht angerechnet wurde, interessant sein.
  1. Die Höchstaltersgrenze ist von bisher 40 erhöht auf 42 Jahre
  2. Für schwerbehinderte Menschen (mindestens einen GdB von 50) dürfen auch noch verbeamtet werden, wennsie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  3. Hinausschiebensgründe:
        a. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren erhöht sich
        • um Zeiten der Ableistung einer Dienstpflicht Artikel 12a des Grundgesetzes
        • um die Zeit der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst
        • der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes um jeweils bis zu drei Jahre, bei      mehreren Kindern um insgesamt bis zu sechs Jahre, sofern  über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel derjeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde.
        • Um Zeiten der Pflege von nahen Angehörigen
        b. Diese Hinausschiebensgründe gelten nicht für schwerbehinderte Menschen, die die Sonderaltersgrenze von 45 Jahren in Anspruch nehmen.
        c. Die Hinausschiebensgründe müssen nicht (mehr) kausal für die verspätete Einstellung in den    Beamtendienst sein.
  4. Es kann auch weiterhin zur Fristwahrung ein Antrag auf Einstellung gestellt werden, wenn das jeweilige Höchstalter noch nicht vollendet wurde. Dieser Antrag gilt dann auch noch maximal ein Jahr bis zur endgültigen Einstellung.
  5. Planstelleninhaberinnen und -inhaber an Ersatzschulen dürfen in das Beamtenverhältnis auch eingestellt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; bei Auflösung ihrer Schule sogar bis zum 60 Lebensjahr.
  6. Die Höchstaltersgrenze gilt nicht für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, also wenn ein Referendariat abzuleisten ist.