Überlastungsanzeige

Berate deine Vorgesetzten und schütze dich

In der letzten Zeit erreichen Personalräte und die GEW vermehrt Anfragen von Kolleg*innen zum Thema „Überlastungsanzeige“. Mit diesem Info möchten wir Ihnen einige Informationen zum Thema anbieten.
Überlastungsanzeige

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Was ist eine Überlastungsanzeige?

Die Überlastungsanzeige ist ein schriftlicher Hinweis an den Arbeitgeber, dass aufgrund von Arbeitsüberlastung die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung gefährdet ist. In der freien Wirtschaft ist die Überlastungsanzeige ein übliches Mittel, um sich selbst vor den Folgen von Arbeitsüberlastung zu schützen, die Rechtmäßigkeit von Arbeitsbedingungen überprüfen zu lassen und den Vorgesetzten zu signalisieren, dass die Arbeitsbelastung das Zumutbare übersteigt. Diese Möglichkeit haben selbstverständlich auch die Beschäftigten im Schuldienst. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 35, 45, 47, 48 BeamtStG; § 618 BGB, ADO §§ 3 (3) 16 (1) – (3), sowie §§ 15, 16 ArbSchG. Wann ist eine Überlastungsanzeige angezeigt? Die Verpflichtung ergibt sich aus dem Arbeitsrecht. Aus dem Arbeitsverhältnis entstehen für den Arbeitnehmer und für den Arbeitgeber Pflichten. Es gibt Hauptpflichten, wie die Erbringung der Arbeitsleistung und die Zahlung des vereinbarten Entgelts. Neben diesen Hauptpflichten gibt es aber auch Nebenpflichten. Eine dieser Nebenpflichten ist für den Arbeitnehmer im Arbeitsschutzgesetz geregelt. Hier wird der Beschäftigte in § 15 dazu verpflichtet, sowohl für seine eigene Gesundheit als auch für die Gesundheit der Personen Sorge zu tragen, die von ihren Handlungen bei der Arbeit betroffen
sind. Für Lehrkräfte sind diese Personen die Schülerinnen und Schüler, die ihnen während ihrer Arbeitszeit anvertraut
wurden. Wenn nun eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit dieser anvertrauten Personen
vorliegen sollte, dann muss der Beschäftigte nach § 16 ASchG dem Arbeitgeber diese Gefahr anzeigen. Eine solche Gefahr kann auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund von Arbeitsüberlastung z. B. durch gravierende personelle
Unterbesetzung oder durch mangelhafte Arbeitsbedingungen, seine eigene Gesundheit oder die der anvertrauten Schüler gefährdet sieht. Dieser Meldepflicht kann der Beschäftigte durch eine Überlastungsanzeige nachkommen. Die
Überlastungsanzeige ist damit nicht nur das Recht, sondern eine arbeitsrechtliche Pflicht jedes Arbeitnehmers!

Die Überlastungsanzeige schützt den Beschäftigten bei HaftungsansprüchenDie Überlastungsanzeige hat aber auch direkte Auswirkungen auf die Haftungsfrage der Beschäftigten, wenn wirklich einmal etwas infolge einer Überlastungssituation passieren sollte. Zwar gelten die allgemeinen Grundsätze über eine Schadensersatzverpflichtung im Arbeitsrecht nur eingeschränkt, trotzdem könnten jetzt Schadensersatzansprüche auf die Kollegin zukommen. Auch arbeitsrechtliche Maßnahmen wie z. B. eine Abmahnung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht wären denkbar. Auch um dies zu vermeiden, eignet sich die Überlastungsanzeige. Zwar wird man hierdurch nicht "automatisch" von jeder Verantwortung freigestellt. Aber bei der Frage, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, wird die Überlastungsanzeige hinzugezogen und kann den Beschäftigten (zum Teil) entlasten. Mit der Belastungsanzeige wird nämlich die Verantwortung an die nächst höhere Stelle weitergereicht.
Ein Musterschreiben, wie eine solche Belastungsanzeige zu erstellen ist, haben wir auf unserer Homepage veröffentlicht.
Wer zu diesen legitimen Mitteln greifen will, um eine gravierende Überlastung anzuzeigen, sollte sich vorher von seinem
Personalrat oder der GEW beraten lassen!