Überleitung in den neuen Tarifvertrag: Jetzt den Antrag stellen - oder nicht?

Info für tarifbeschäftigte Lehrkräfte (LiT)

Das Ergebnis der Tarifverhandlungen zur Eingruppierung von angestellten Lehrer*innen im letzten März war der Tarifvertrag Entgeltordnung (TV EntgO-L) zwischen dem Deutschen Beamtenbund und dem Arbeitgeber. Er bringt keine substantiellen Verbesserungen, aber für eine Reihe LiT Verschlechterungen in der Eingruppierung. Was ist zu beachten?
Überleitung in den neuen Tarifvertrag: Jetzt den Antrag stellen - oder nicht?

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Zur Erinnerung:
Das Ergebnis der Tarifverhandlungen zur Eingruppierung von angestellten Lehrer/innen im letzten März war der Tarifvertrag Entgeltordnung (TV EntgO-L)    zwischen dem Deutschen Beamtenbund und dem Arbeitgeber. Er bringt keine substantiellen Verbesserungen, aber für eine Reihe LiT Verschlechterungen in der Eingruppierung. Ab dem 1.8.2016 (Antrag bis 31.07.2017 möglich s.u.) gibt es eine Angleichungszulage in Höhe von 30 Euro brutto für einige Gruppen der LiT.

Für wen gilt der Tarifvertrag?
Er gilt für alle, die seit Inkrafttreten des Vertrags im letzten Jahr neu beschäftigt sind und für
die Mitglieder der im Deutschen Beamtenbund organisierten Verbände. Ob er für alle LiT gilt, wird zurzeit juristisch geklärt. Es ist aber für alle möglich, in den Tarifvertrag übergeleitet zu werden. Dazu sind zwei Fristen zu beachten.

Frist 1: Es gibt einige wenige Beschäftigtengruppen, die – wenn sie es noch nicht getan haben – spätestens zum 31.07.2016 einen Antrag auf Überleitung stellen sollten. Nach diesem Tag kann der Antrag nicht gestellt werden. Nach dem neuen Vertrag werden einige Lehrkräfte bessergestellt. Z.B. Lehrkräfte (Nicht-Erfüller) für das Fach Sport mit Ausbildung als Vereinssportlehrer*in, Lehrkräfte (Nicht-Erfüller) für das Fach Kunst oder Musik mit Master o. Bachelor. Und es gibt bei Fach-/Werkstattlehrer*innen u.U. Verbesserungen hinsichtlich der Stufe bzw. Stufenlaufzeit. Spezielle Fallkonstellationen sind im Schreiben des LBV von 2015 aufgeführt. Sollten Sie zu diesen Beschäftigtengruppen gehören, dann stellen Sie den Antrag auf Überleitung formlos auf dem Dienstweg an die Bezirksregierung.

Aber Achtung!
Bei einer Höhergruppierung  verlieren

  • Sie eventuell den Strukturausgleich, den Sie erhalten, wenn Sie bereits lange angestellt sind und vom BAT in den TV-
  • L übergeleitet wurden.
  • bekommen Sie möglicherweise auch weniger „Weihnachtsgeld“ (die Jahressonderzahlung),
  • kann eine neu einsetzende Stufenlaufzeit dazu führen, dass Sie sich in der niedrigeren Entgeltgruppe doch besser stehen würden.

Wenden Sie sich besonders bei diesen Fragestellungen an die Bezirksregierung Dez. 47.6. Die Bezirksregierung muss Sie laut TV EntgO-L vor Antragstellung zu den möglichen Folgen beraten. (Ein entsprechendes Musterschreiben finden Sie ebenfalls im Downloadbereich des Personalra t für Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen, Sekundarschulen und PRIMUS-
Schulen) bei der Bezirksregierung Düsseldorf: http://www.gesamtschul-pr.de
).

Frist 2: Wenn Sie ab August in den Genuss der Angleichungszulage von 30 Euro kommen möchten, können Sie sich noch entspannt zurücklehnen. Denn dann haben Sie Zeit für den Antrag, nämlich bis zum 31.07.2017. Bis dahin wird rückwirkend gezahlt. Lehrkräfte in EG 9-11 sollten abwarten, was sich auf der juristischen Ebene ergibt. Denn es ist rechtlich sehr
umstritten, ob ein Vertrag, den die Gewerkschaft mit den meisten Angestellten nicht unterschrieben hat, auf alle angewandt werden darf. LiT ab EG 13 haben keinen Anspruch auf die Angleichungszulage. Verliere ich mein Streikrecht, wenn ich den Antrag auf Überleitung stelle? Nein
Nach Antragstellung erhalten Sie einen neuen Arbeitsvertrag, der eine einzelvertragliche Bezugnahme zum TV-EntgO festlegt. Das Streikrecht bleibt davon unberührt.