Die Landesregierung hat in den vergangenen Tagen die Förderrichtlinien (BASS 11-02 Nr. 35, BASS 11-02 Nr. 36) erlassen, um die Bereitstellung der dienstlichen Endgeräte und Endgeräte für Schüler*innen zu regeln. Wir klären die wichtigsten Fragen:
Dienstliche Endgeräte: Alles was Sie wissen müssen

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Wie viele Dienstgeräte für Lehrkräfte erhalten die einzelnen Schulen?
Das Land NRW stattet Schulträger mit Fördermitteln aus, um Lehrkräfte mit dienstlichen Endgeräten zu versorgen. Hierbei zählen die an den Schulen tatsächlich unterrichtenden Lehrkräfte, also z.B. nicht nur die Anzahl an Vollzeitstellen.
Welche Ausstattung gibt es zur Unterstützung der Schüler*innen?
Die Förderrichtlinie BASS 11-02 Nr. 35 zielt darauf Schüler*innen bei Bedarf mit digitalen Endgeräten auszustatten, um soziale Ungleichheiten zu reduzieren. Wann bei Schüler*innen Bedarf für die Bereitstellung eines Leihgerätes besteht, entscheiden die Schulen bzw. der Schulträger.
Wer ist für die Administration und die Wartung der Endgeräte zuständig?
Laut den Förderrichtlinien erhalten die Schulträger Gelder vom Land für die Endgeräte inkl. benötigtem Zubehör und für die Inbetriebnahme der Endgeräte, also für die Ersteinrichtung. Die Förderung von Administration und Support wird ausgeschlossen – dies muss vom Schulträger selbst finanziert werden. Support und Administration dürfen nach Ansicht der GEW aber nicht weitere Aufgaben der Lehrkräfte werden.
Bin ich als Lehrkraft persönlich für Schäden an dem Endgerät haftbar?
Grundsätzlich gilt, dass Lehrkräfte der beschränkten Haftung unterliegen. Das bedeutet, sie haften für Schäden nur dann, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt sind. Der Dienstherr prüft dies und übernimmt gegebenenfalls die Haftung.
Muss ich bei Aushändigung eines dienstlichen Endgeräts einen Leihvertrag unterschreiben?
Der Schulträger stellt den Lehrkräften auf der Grundlage der Förderrichtlinien dienstliche Endgeräte zur Verfügung. Hier bedarf es genau wie bei allen anderen Lehrmitteln in der Schule eigentlich keines expliziten Leihvertrages für diese Endgeräte. Die Förderrichtlinien stellen es den Schulträgern frei, Nutzungsbedingungen zu erstellen. Das Ministerium für Schule und Bildung arbeitet mittlerweile auf Druck der GEW-geführten Hauptpersonalräte an einer Musternutzungsordnung, die allen Schulträgern zur Verfügung gestellt werden soll. Die GEW rät, bevor etwas unterschrieben wird, den Rat von Personalrat oder GEW einzuholen.
Wofür sollen die Endgeräte genutzt werden?
Laut Förderrichtlinien sollen den Lehrkräften die Endgeräte zur „dienstlichen Aufgabenerledigung“ zur Verfügung gestellt werden. Das umfasst neben dem Einsatz im Unterricht natürlich auch alle anderen Verwaltungstätigkeiten der Lehrkräfte wie zum Beispiel das Schreiben von Zeugnissen oder Gutachten. Deshalb ist eine der Förderbedingungen, dass die Geräte die Anforderungen für eine „rechtssichere Verarbeitung personenbezogener Daten“ in der Schule erfüllen.
Mit welchen Onlineplattformen kann ich arbeiten?
Das Land NRW selbst arbeitet seit Jahren an einer eigenen Lösung, die seit Sommer 2019 den Schulen zur Verfügung gestellt wird, LOGINEO NRW (https://www.logineo.schulministerium.nrw.de/LOGINEO/Startseite/). Diese Plattform wird dabei aktuell immer weiter ausgebaut. So gibt es inzwischen ein Lernmanagementsystem sowie einen Messengerdienst, der allen Schulen zur Verfügung steht. Ein Videokonferenztool ist aktuell in Arbeit. Aus Sicht der GEW NRW bietet LOGINEO NRW den Schulen eine Plattform auf der Grundlage von Moodle, die vielleicht nicht die aktuellste, dafür aber datenschutzrechtlich durch das Land NRW abgesichert ist. Bei Verwendung von dienstlichen Endgeräten und LOGINEO NRW liegt das Haftungsrisiko beim Land und nicht mehr bei den einzelnen Kolleg*innen.
Wofür setzen sich die GEW und die GEW-geführten Hauptpersonalräte ein?
Die GEW NRW setzt sich über ihre Hauptpersonalräte beim Land ein, dass Administration und Support von dienstlichen Endgeräten nicht durch Lehrkräfte geschieht – für sie müssen pädagogische Aufgaben im Vordergrund stehen. Das Ministerium für Schule und Bildung muss allen Schulträgern beispielhafte Nutzungsregelungen für die dienstlichen Endgeräte zur Verfügung stellen, die bereits bei Ausstattung der Zentren für schulpraktische LehrerInnenbildung angewendet und durch Personalräte mitbestimmt wurden. Alle von den Schulträgern ausgegebenen, dienstlichen Endgeräten müssen die Anforderungen für eine rechtssichere Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfüllen. Darüber hinaus ist es Aufgabe des Landes NRW verbindlich Kommunikations-, Austausch und Lernplattformen zur Verfügung stellen, die die Anforderungen der Schulen erfüllen und deren Nutzung rechtssicher möglich ist. Eine persönliche Haftung von Lehrenden muss ausgeschlossen werden. Neben der Ausstattung der Schulen mit Endgeräten und der Bereitstellung von Plattformen muss aber dringend auch die Breitband-Anbindung an das Internet sowie flächendeckendes WLAN in den Schulen sichergestellt werden. Nur dann kann sinnvoll mit den Geräten gearbeitet werden.
Stand: 8. September 2020
Björn Rützenhoff, AG Digitalisierung der GEW NRW